Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der AZ Fittings GmbH, Sitz der Firma: Werkstrasse 1, 8362 Balterswil, erfolgen gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts als unsere Kunden ausschliesslich aufgrund dieser AGB. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen in der jeweils bekannten aktuellen Form. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nur Bestandteil, wenn die AZ Fittings diese schriftlich bestätigt.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten nach schriftlicher Bestätigung („Auftragsbestätigung“) oder Rechnungslegung durch uns als angenommen. Die Warenlieferung ersetzt die Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden, Zusagen etc. unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.2 An Abbildungen, Präsentationsobjekten, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich die AZ Fittings GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.3 Die Prüfung der Bestellung und Angebote auf Vollständigkeit ist Sache des Kunden.


3. Liefer- und Leistungszeit, Verzug

3.1 Die von der AZ Fittings GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich (z.B. in der Auftragsbestätigung) vereinbart wurde.

3.2. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor vollständiger Beibringung aller vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, technischen Klärungen etc. Nach Vertragsschluss mitgeteilte Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers stehen unter dem Vorbehalt der schriftlichen Annahme durch die AZ Fittings GmbH und verlängern die Lieferfrist angemessen. Im Falle von unvorhergesehenen von der AZ Fittings GmbH nicht zu vertretenden Ereignissen und/oder höherer Gewalt erfolgt ebenfalls eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist.

3.3 Hat die AZ Fittings GmbH eine fällige Leistung nicht vertragsgemäss bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, keinen Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen und nicht den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung von der AZ Fittings GmbH unerheblich ist.

3.4 Die AZ Fittings GmbH gerät nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

3.5 Im Falle eines Lieferverzuges kann der Käufer uns nach einer schriftlichen Mahnung eine angemessene weitere Frist mit dem Hinweis setzen, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt.


4. Gefahrübergang

4.1 Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung ab dem Lager von der AZ Fittings GmbH vereinbart.

4.2 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von der AZ Fittings GmbH verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn die AZ Fittings GmbH den Transport mit eigenen Kräften im Auftrage für den Käufer besorgt.


5. Preise und Zahlungen

5.1 Massgebend sind die in den jeweils aktuellen Preislisten von der AZ Fittings GmbH ausgewiesenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

5.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk / Lager einschliesslich normaler Transportverpackung zzgl. Transportkosten.

5.3 Der Rechnungsbetrag ist ohne jeden Abzug nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nicht abweichend vereinbart. Wird die Ware entgegen der Vereinbarung nicht vertragsgemäss bei Abrufaufträgen abgerufen, sind wir berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist Lagerkosten geltend zu machen. Transport und Einlagerung erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

5.4 Sind der AZ Fittings GmbH Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist die AZ Fittings GmbH auch nach Vertragsabschluss berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen.

5.5 Schecks und Wechsel, deren Annahme die AZ Fittings GmbH sich vorbehält, gelten erst nach Gutschrift als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der AZ Fittings GmbH anerkannt sind.

5.6 Die Ware wird nach Massgabe dieser Bedingungen (Ziffer 8) unter Eigentumsvorbehalt geliefert.


6. Mängelansprüche

6.1 Soweit ein von der AZ Fittings GmbH zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der AZ Fittings GmbH zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. Die NLT ist nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Bei einer verspäteten Mängelanzeige sind jegliche Ansprüche ausgeschlossen.

6.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach einer weiteren fruchtlosen Nachfristsetzung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadenersatzansprüche richten sich nach Ziffer 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6.3 Mängelansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten; die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der AZ Fittings GmbH, sowie bei Verletzungen von Körper und Leben gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


7. Haftung und Schadensersatzansprüche

7.1 Ersatzansprüche gegen die AZ Fittings GmbH oder ihre Mitarbeiter, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht nachstehend etwas anderes vereinbart ist.

7.2. AZ Fittings GmbH haftet auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäss §§ 437 Nr. 3 bzw. 634 Nr. 4 BGB i.V.m. §§ 636, 280, 281, 283 und 311 a bzw. gemäss § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten nur a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, b) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) wegen der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, d) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, e) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder f) aufgrund sonstiger zwingender Haftung.

7.3. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird. Der Warenwert stellt die voraussichtliche Höhe des vorhersehbaren Schadens dar, mit dem zu rechnen ist. Der Käufer hat die AZ Fittings GmbH auf einen etwaigen höheren Betrag und/oder besondere Schadensrisiken vor Vertragsschluss hinzuweisen.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der AZ Fittings GmbH und dem Käufer Eigentum der AZ Fittings GmbH. Unsere einzelnen Lieferungen gelten insoweit als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Die Anerkennung des Saldos berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei der AZ Fittings GmbH.

8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die AZ Fittings GmbH dazu berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die AZ Fittings GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die AZ Fittings GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

8.3 Sofern die Waren bestimmungsgemäss weiter veräussert werden, tritt der Käufer hiermit schon jetzt alle aus der Veräusserung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer nebst allen Nebenrechten bis zur Tilgung aller unserer Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Bei einem begründeten Anlass wird der Käufer seinen Abnehmern die Abtretung an uns anzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte geben und Unterlagen aushändigen. Wir werden die von uns gehaltenen Sicherheiten freigeben, sofern Ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen.

9. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der AZ Fittings GmbH in 8362 Balterswil.

9.2 Gerichtsstand ist 9542 Münchwilen TG.

9.3 Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der AZ Fittings GmbH und dem Käufer ist ausschliesslich das Schweizer Recht anwendbar.

10.Besonderes

COVID-19 Lieferbedingungen

Wie Ihnen bekannt ist und wie viele Fälle zeigen, können die aktuellen Entwicklungen bezüglich der Corona-Pandemie zu globalen, nationalen oder lokalen Massnahmen führen, wie z.B. aber nicht ausschließlich zu Liefer-/Versandbeschränkungen, Embargos, Reiseverbote/-beschränkungen, Quarantäneanweisungen oder andere Einschränkungen und/oder Beschränkungen, wie z.B. Regierungs- und/oder Verwaltungsrichtlinien, -instruktionen, -anweisungen,- Vorschriften usw.

Dementsprechend kann die Corona-Pandemie auch die Lieferzeit beeinflussen. Daher gilt jede Abschätzung oder gar Vereinbarung von Lieferzeiten nur unter der Bedingung, dass der Herstellungsprozess sowie die Lieferung, der Versand und Dienstleistungen wie z.B. die Inbetriebnahme nicht direkt oder indirekt durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beeinflusst werden.

 

Sanktionen

Änderungen gegenüber Sanktionierten Länder, aufgrund der aktuellen Lage, sind in diesem Angebot nicht berücksichtigt und können dazu führen, dass wir von einem evtl. Auftrag absehen müssen.


11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien vielmehr, anstelle der unwirksamen Klausel eine wirksame zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der Unwirksamen möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt im Fall einer Lücke.